Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung § 7

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

12.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Betriebsausstattung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Betriebsausstattung der Lebens- und Sozialberater hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an Lebens- und Sozialberater gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
  2. Absatz 2Lebens- und Sozialberater haben dafür zu sorgen, daß geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine ungestörte und diskrete Beratungstätigkeit ermöglichen.

Schlagworte





Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10007997

Dokumentnummer

NOR12090735

Alte Dokumentnummer

N5199853623L

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