Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
12.08.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Betriebsausstattung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Betriebsausstattung der Lebens- und Sozialberater hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an Lebens- und Sozialberater gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
(2)Absatz 2Lebens- und Sozialberater haben dafür zu sorgen, daß geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine ungestörte und diskrete Beratungstätigkeit ermöglichen.
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10007997
Dokumentnummer
NOR12090735
Alte Dokumentnummer
N5199853623L