Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung § 6

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Berufsbezeichnungen und Werbung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsLebens- und Sozialberater dürfen insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen ihre Berufsbezeichnung nicht mit berufsfremden Zusätzen verbinden (zB esoterischer LebensberaterNächster Suchbegriff).
  2. Absatz 2Lebens- und Sozialberater dürfen nur dann einen Zusatz zur Berufsbezeichnung führen, wenn sie durch Ausbildungsmaßnahmen oder berufliche Erfahrungen eine diesem Zusatz entsprechende Qualifikation erworben haben.
  3. Absatz 3Lebens- und Sozialberater haben sich insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.
  4. Absatz 4Lebens- und Sozialberater dürfen nicht veranlassen oder dazu beitragen, daß Dritte gegen das im Absatz 3, festgelegte Gebot verstoßen.

Schlagworte





Vorheriger SuchbegriffLebensberater

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10007997

Dokumentnummer

NOR12090734

Alte Dokumentnummer

N5199853622L

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