(4)Absatz 4Lebens- und Sozialberater dürfen nicht veranlassen oder dazu beitragen, daß Dritte gegen das im Abs. 3 festgelegte Gebot verstoßen.Lebens- und Sozialberater dürfen nicht veranlassen oder dazu beitragen, daß Dritte gegen das im Absatz 3, festgelegte Gebot verstoßen.