Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung § 5

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/1998Nächster Suchbegriff

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.08.Vorheriger Suchbegriff1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5,

Lebens- und Sozialberater verhalten sich im Umgang und im Geschäftsverkehr mit anderen Berufsangehörigen insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    Leistungen unentgeltlich oder generell zu Bedingungen anbieten oder erbringen, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder
  2. Ziffer 2
    andere Berufsangehörige oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzen oder
  3. Ziffer 3
    nicht zur Zusammenarbeit mit Kollegen ihrer Berufsgruppe oder mit Angehörigen angrenzender Berufe bereit sind, obwohl dies zur Abklärung einer bestimmten Frage erforderlich wäre.

Schlagworte





Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10007997

Dokumentnummer

NOR12090733

Alte Dokumentnummer

N5199853621L

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