Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung § 3

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Lebens- und Sozialberater

  1. Ziffer eins
    im Rahmen der Beratung mit einer selbständig erwerbstätigen Person zusammenarbeiten oder eine sonstige, die Ausübung des Beratungsgewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt wissen müssen, daß diese Person keine Berufsberechtigung besitzt oder
  2. Ziffer 2
    unerlaubte Titel führen oder
  3. Ziffer 3
    Bindungen welcher Art auch immer eingehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten oder
  4. Ziffer 4
    ihre berufliche Autorität zur Erreichung persönlicher Vorteile oder zur Herstellung eines Abhängigkeitsverhältnisses mißbrauchen.

Schlagworte





Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10007997

Dokumentnummer

NOR12090731

Alte Dokumentnummer

N5199853619L

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