Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.08.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Wohl des Klienten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsLebens- und Sozialberater haben sich in all ihren Entscheidungen und Beratungsschritten am Wohle der Klienten zu orientieren. Sie haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und bei der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Entwicklung der Erkenntnisse der in Betracht kommenden Wissenschaften zu beachten.
(2)Absatz 2Um eine dem Abs. 1 entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.Um eine dem Absatz eins, entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1998,, erfüllt.
Schlagworte
Lebensberater, Einzelsupervision
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10007997
Dokumentnummer
NOR12090729
Alte Dokumentnummer
N5199853617L