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Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.07.1998

Außerkrafttretensdatum

14.02.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 14. Februar 2003 außer Kraft getreten.

Text

Arten des Nachweises der Befähigung

Paragraph eins, Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Paragraph 127, Ziffer 20, GewO 1994) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung, und
    2. Litera b
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und
    3. Litera c
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung und
    2. Litera b
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    3. Litera c
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    4. Litera d
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Akademie für Sozialarbeit, und
    2. Litera b
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    3. Litera c
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    4. Litera d
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
    5. Litera e
      Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Pädagogischen Akademie oder einer Berufspädagogischen Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen) oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher), und
    2. Litera b
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    3. Litera c
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    4. Litera d
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
    5. Litera e
      Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und
    2. Litera b
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    3. Litera c
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    4. Litera d
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
    5. Litera e
      Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden, und
    6. Litera f
      Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer rechts- oder sozialwissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Psychologie oder Pädagogik oder Philosophie oder Soziologie oder Humanmedizin oder Publizistik und Kommunikationswissenschaft oder Theologie, und
    2. Litera b
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und
    3. Litera c
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, und
    4. Litera d
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
    5. Litera e
      Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Vorheriger SuchbegriffPsychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und
    2. Litera b
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    3. Litera c
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    4. Litera d
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
    5. Litera e
      Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden.

Schlagworte

Lebensberatung, Eheberatung, Gesundheitspflege

Gesetzesnummer

10007947

Dokumentnummer

NOR12089884

Alte Dokumentnummer

N5199811294O

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