Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
11.07.1998
Außerkrafttretensdatum
14.02.2003
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 14. Februar 2003 außer Kraft getreten.
Text
Arten des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 127 Z 20 GewO 1994) ist durch folgende Belege nachzuweisen: Paragraph eins, Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Paragraph 127, Ziffer 20, GewO 1994) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und
eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, odereine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, odereine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Akademie für Sozialarbeit, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, undeine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Pädagogischen Akademie oder einer Berufspädagogischen Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen) oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher), und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, undeine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, undden erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, undeine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden, und
Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, oderKrisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer rechts- oder sozialwissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Psychologie oder Pädagogik oder Philosophie oder Soziologie oder Humanmedizin oder Publizistik und Kommunikationswissenschaft oder Theologie, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, und
eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, undeine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, undden erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, undeine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden.
Schlagworte
Lebensberatung, Eheberatung, Gesundheitspflege
Gesetzesnummer
10007947
Dokumentnummer
NOR12089884
Alte Dokumentnummer
N5199811294O