Bundesrecht konsolidiert

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Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal Art. 1

Kurztitel

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

10.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10005111

Dokumentnummer

NOR12056521

Alte Dokumentnummer

N3199811263O

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