Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
26.06.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen (vgl. § 3).
Text
§ 2.
Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016
Gesetzesnummer
10005119
Dokumentnummer
NOR12056698
Alte Dokumentnummer
N3199812010U