Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
26.06.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen (vgl. § 3).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden. Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von Paragraph eins, vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016
Gesetzesnummer
10005119
Dokumentnummer
NOR12056698
Alte Dokumentnummer
N3199812010U