Bundesrecht konsolidiert

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Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 206/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2019

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Text

Paragraph eins,

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 30 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.

Im RIS seit

05.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

10005119

Dokumentnummer

NOR40118648

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