Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.06.2010
Außerkrafttretensdatum
31.10.2019
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 30 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 30 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Im RIS seit
05.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019
Gesetzesnummer
10005119
Dokumentnummer
NOR40118648