§ 5. Getreidebeikost und andere Beikost, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1999 in Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 1999 in Verkehr belassen werden. Paragraph 5, Getreidebeikost und andere Beikost, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1999 in Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 1999 in Verkehr belassen werden.