Bundesrecht konsolidiert

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Beikostverordnung § 4

Kurztitel

Beikostverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 133/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 175/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, dürfen die in Anhang römisch VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse
    1. Ziffer eins
      die in Tabelle 1 des Anhangs römisch VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;
    2. Ziffer 2
      die in Tabelle 2 des Anhangs römisch VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.
  2. Absatz 2Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, gelten für die in Anhang römisch VIII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011124

Dokumentnummer

NOR40140111

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