Bundesrecht konsolidiert

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Beikostverordnung § 3

Kurztitel

Beikostverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 133/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.04.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsGetreidebeikost muß den in Anhang römisch eins angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.
  2. Absatz 2Die in Anhang römisch II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.
  3. Absatz 3Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang römisch IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011124

Dokumentnummer

NOR12142245

Alte Dokumentnummer

N8199813331I

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