(3)Absatz 3Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang römisch IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.