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Beikostverordnung Anl. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beikostverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 133/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

29.04.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

ANHANG II

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.

Proteine

1.1.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der

 

Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muß

 

-

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

  

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

  

insgesamt mindestens 40% des Gesamtproduktgewichts

  

betragen;

 

-

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

  

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

  

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

  

insgesamt betragen;

 

-

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

  

mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

1.2.

Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

 

einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß,

 

unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht

 

ist oder nicht,

 

-

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

  

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

  

mindestens 10% des Gesamtproduktgewichts betragen;

 

-

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

  

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen;

  

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

  

insgesamt betragen;

 

-

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

  

mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

1.3.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

 

zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an

 

erster Stelle, so muß unabhängig davon, ob das Produkt als

 

Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht

 

-

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

  

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

  

mindestens 8% des Gesamtproduktgewichts betragen;

 

-

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

  

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

  

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

  

insgesamt betragen;

 

-

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

  

mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

 

-

der Gesamtgehalt des Produktes an Protein jeglicher Art

  

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4.

Wird das Produkt auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet,

 

sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der

 

Produktbezeichnung nicht erwähnt, muß der

 

Gesamtproteingehalt des Produktes aus allen Quellen

 

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.5.

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur

 

Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und

 

nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2.

Kohlenhydrate

 

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst

 

und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings

 

darf höchstens folgende Werte erreichen:

 

-

10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der

  

Grundlage von Gemüsesaft;

 

-

15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf

  

deren Grundlage hergestellten Getränken;

 

-

20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;

 

-

25 g/100 g bei Desserts und Puddings;

 

-

5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch

  

zubereitet sind.

3.

Fett

3.1.

Für Produkte gemäß 1.1 dieses Anhangs gilt:

 

Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der

 

Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an

 

erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen

 

Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ 6 g/100 kcal) betragen.

3.2.

Bei allen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produktes an

 

Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ

 

(4,5 g/100 kcal) betragen.

4.

Natrium

4.1.

Der Natriumgehalt des Fertigproduktes darf höchstens

 

48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) bzw. höchstens

 

200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der

 

Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt

 

höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2.

Obstspeisen, Desserts und Pudding dürfen, außer für

 

technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt

 

werden.

5.

Vitamine

 

Vitamin C

 

Bei Fruchtsaft, Fuchtnektar oder Gemüsesaft muß der

 

Gehalt an Vitamin C des Fertigproduktes mindestens

 

6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.

 

Vitamin A

 

Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des Fertigproduktes mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg RE/10 kcal) 1) betragen.

 

Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

 

Vitamin D

 

Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

_______________________

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Gesetzesnummer

10011124

Dokumentnummer

NOR12142249

Alte Dokumentnummer

N8199813335I

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