Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beikostverordnung Anl. 1

Kurztitel

Beikostverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 133/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

29.04.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

ANHANG I

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON GETREIDEBEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.

Getreideanteil

 

Getreidekost wird hauptsächlich aus einem oder

 

mehreren gemahlenen Getreide- und/oder

 

Knollenstärkeprodukten hergestellt.

 

Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten

 

muß mindestens 25% des Gewichts der endgültigen

 

Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2.

Protein

2.1.

Bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Z ii und Litera a, Z iv

 

genannten Produkten darf der Proteingehalt

 

höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

2.2.

Bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Z ii genannten Produkten

 

muß der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens

 

0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

2.3.

Die in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Z iv genannten Kekse, die

 

unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem

 

Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten

 

werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein

 

von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal)

 

aufweisen.

2.4.

Der chemische Index des zugesetzten Proteins muß

 

mindestens 80% des Referenzproteins (Kasein, wie

 

in Anhang römisch III beschrieben) betragen oder der

 

Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der

 

Mischung muß mindestens 70% des

 

Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der

 

Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des

 

Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür

 

notwendigen Verhältnis zulässig.

3.

Kohlenhydrate

3.1.

Werden den Produkten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Z i

 

und Litera a, Z iv Saccharose, Fructose,

 

Glucose,Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf

 

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden

 

 

Kohlenhydrate höchstens

 

 

1,8 g/100kJ (7,5 g/100 kcal) betragen;

 

der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ

 

 

(3,75 g/100 kcal) betragen.

3.2.

Werden den Produkten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Z ii

 

Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder

 

Honig zugesetzt, so darf

 

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden

 

 

Kohlenhydrate höchstens

 

 

1,2 g/100 kJ (5 g/100 kcal) betragen;

 

der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ

 

 

(2,5 g/100 kcal) betragen.

4.

Fette

4.1.

Bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Z i und Litera a, Z iv

 

genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens

 

0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

4.2.

Die in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Z ii genannten Produkte

 

dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ

 

(4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt

 

0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so

 

darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des

 

 

Gesamtfettgehalts betragen;

 

darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des

 

 

Gesamtfettgehalts betragen;

 

muß der Linolsäuregehalt (in Form von

 

 

Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von

 

 

mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und

 

 

höchstens 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal)

 

 

erreichen.

5.

Mineralstoffe

5.1.

Natrium

 

Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur

 

 

zugesetzt werden, wenn dies aus technischen

 

 

Gründen notwendig ist.

 

Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf

 

 

höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal)

 

 

betragen.

5.2.

Calcium

5.2.1.

Die in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Z ii genannten Produkte

 

müssen einen Calciumgehalt von mindestens

 

20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.

5.2.2.

Die in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Z iv genannten, unter Verwendung

 

von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als

 

solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von

 

mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6.

Vitamine

6.1.

Getreidebeikost muß einen Thiamingehalt von mindestens

 

25 μg/100 kJ (100 μg/100 kcal) aufweisen.

6.2.

Für die in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Z ii genannten Produkte gelten

 

folgende Gehalte:

 

je 100 kJ

je 100 kcal

 

min.

max.

min.

max.

Vitamin A (μg) RE 1)

14

43

60

180

Vitamin D (μg) 2)

  0,25

  0,75

  1

    3

______________________________

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, daß Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

Schlagworte

Getreidestärkeprodukt


Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011124

Dokumentnummer

NOR12142248

Alte Dokumentnummer

N8199813334I

Navigation im Suchergebnis