Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Werkzeugmechaniker-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.05.2004
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zwischenprüfung
§ 6. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.Paragraph 6, (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.
(2)Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(3)Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(4)Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker nachweist.
Gesetzesnummer
10007913
Dokumentnummer
NOR12089379
Alte Dokumentnummer
N5199761140J