Bundesrecht konsolidiert

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Werkzeugmechaniker-Ausbildungsordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkzeugmechaniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 81/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zwischenprüfung

Paragraph 6, (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.

  1. Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Prüfarbeit,
    2. Ziffer 2
      Fachgespräch.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Ziffer eins
      Fachkunde,
    2. Ziffer 2
      Fachrechnen.
  3. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker nachweist.

Gesetzesnummer

10007913

Dokumentnummer

NOR12089379

Alte Dokumentnummer

N5199761140J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/81/P6/NOR12089379

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