Bundesrecht konsolidiert

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Sprengelverordnung für den Strafvollzug § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 74/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit
25/02 Strafvollzug

Text

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) ist die Justizanstalt Göllersdorf, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) die Justizanstalt Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (Paragraph 22, StGB) die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) ist in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
  3. Absatz 3Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Absatz eins, besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraph 8, Absatz 2, StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Paragraph 158, Absatz 4, StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Absatz 2,, auf Grund des Paragraph 161, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013

Gesetzesnummer

10003530

Dokumentnummer

NOR12039951

Alte Dokumentnummer

N2199761108J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/74/P6/NOR12039951

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