(3)Absatz 3Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Absatz eins, besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraph 8, Absatz 2, StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Paragraph 158, Absatz 4, StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Absatz 2,, auf Grund des Paragraph 161, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.