Bundesrecht konsolidiert

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Sprengelverordnung für den Strafvollzug § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 74/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit
25/02 Strafvollzug

Text

Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind

Paragraph 12,

Die Paragraphen 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.

Schlagworte

Jugendstrafvollzug, Jugendstrafmaßnahmenvollzug

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013

Gesetzesnummer

10003530

Dokumentnummer

NOR12039957

Alte Dokumentnummer

N2199761114J

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