Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 430/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 (vgl. § 14)

Text

römisch II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900 000 S

Grundbetrag

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 900 000 S kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (Paragraph eins, Absatz 2,) ermittelt werden (Grundbetrag).

  Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und

forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist

  bis 200 000 S ...................... 27%

  über 200 000 bis 500 000 S ......... 31%

  über 500 000 bis 900 000 S ......... 35%.

  1. Absatz 2Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 ist bei Vorliegen von Erlösen von mehr als 50 000 S (einschließlich Umsatzsteuer) aus Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft der Prozentsatz um zehn Prozentpunkte zu erhöhen.
  2. Absatz 3Bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 kann der Abgabepflichtige abweichend vom Absatz eins und 2 bei einem Einheitswert ab 500 000 S auf Antrag des Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung gemäß den Vorschriften des Abschnittes römisch III erfolgen.
  3. Absatz 4Abweichend vom Absatz eins, beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der maßgebliche Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900 000 S 31%, sofern er von einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Alpen gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet wird, 8%. Ebenso ist der Absatz 3, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 mit 70% der sich aus Absatz eins, ergebenden Sätze anzusetzen.
  5. Absatz 6Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Schlagworte

Bearbeitung, BGBl. Nr. 148/1955

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005065

Dokumentnummer

NOR12055838

Alte Dokumentnummer

N3199711697I

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