(4)Absatz 4Abweichend vom Abs. 1 beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der maßgebliche Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900 000 S 31%, sofern er von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Alpen gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet wird, 8%. Ebenso ist der Abs. 3 nicht anzuwenden.Abweichend vom Absatz eins, beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der maßgebliche Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900 000 S 31%, sofern er von einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Alpen gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet wird, 8%. Ebenso ist der Absatz 3, nicht anzuwenden.