Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
31.12.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 (vgl. § 14)
Text
Weinbau
§ 10.Paragraph 10,
Die Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 zu berechnen. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005065
Dokumentnummer
NOR12055846
Alte Dokumentnummer
N3199711705I