(4)Absatz 4Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken, die Krankenanstalten und die Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität, ferner die im § 6 genannten Institute und Anstalten haben über den Bezug von psychotropen Stoffen in Substanz für den Zeitraum von drei Jahren derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen hierüber Auskünfte erteilen können. Abs. 3 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken, die Krankenanstalten und die Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität, ferner die im Paragraph 6, genannten Institute und Anstalten haben über den Bezug von psychotropen Stoffen in Substanz für den Zeitraum von drei Jahren derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen hierüber Auskünfte erteilen können. Absatz 3, zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.