Bundesrecht konsolidiert

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Psychotropenverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie nach Paragraph 2, Absatz 2, Berechtigten dürfen psychotrope Stoffe nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß Paragraph 94, Ziffer 32, der Gewerbeordnung 1994, an die im Paragraph 6, Absatz eins, genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt (Paragraph 7, Absatz eins,), an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (Paragraph 7, Absatz 2,), an die organisierten Notarztdienste (Paragraph 7, Absatz 2 a,), an die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraph 7, Absatz 2 b,), an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken (Paragraph 7, Absatz 3,) sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach Paragraph 2, Absatz 3, Berechtigten.
  2. Absatz 2Den im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten ist die Inverkehrsetzung von psychotropen Stoffen oder der unter Verwendung eines psychotropen Stoffes hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von psychotropen Stoffen durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (Paragraph 6, Absatz 7, Suchtmittelgesetz).

Im RIS seit

08.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40143145

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