Bundesrecht konsolidiert

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Psychotropenverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5, (1) Die nach Paragraph 2, Absatz 2, Berechtigten dürfen psychotrope Stoffe nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994, an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994, an die im Paragraph 6, Absatz eins, genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes (Paragraph 7, Absatz eins,) und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach Paragraph 2, Absatz 3, Berechtigten.

  1. Absatz 2Den im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten ist die Inverkehrsetzung von psychotropen Stoffen oder der unter Verwendung eines psychotropen Stoffes hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von psychotropen Stoffen durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (Paragraph 6, Absatz 7, Suchtmittelgesetz).

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2009

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR12141461

Alte Dokumentnummer

N8199749982L

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