Bundesrecht konsolidiert

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Psychotropenverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 486/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.12.2009

Außerkrafttretensdatum

30.10.2012

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

§ 4.

Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Gesundheit jede Änderung der im § 2 Abs. 4 bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der psychotropen Stoffe, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40113837

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