Bundesrecht konsolidiert

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Psychotropenverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

23.12.2009

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

§ 4.

Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales jede Änderung der im § 2 Abs. 4 bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der psychotropen Stoffe, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR12141460

Alte Dokumentnummer

N8199749981L

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