Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotropenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
23.12.2009
Abkürzung
PV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.
Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales jede Änderung der im § 2 Abs. 4 bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der psychotropen Stoffe, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010
Gesetzesnummer
10011054
Dokumentnummer
NOR12141460
Alte Dokumentnummer
N8199749981L