Bundesrecht konsolidiert

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Psychotropenverordnung § 17

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

31.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Suchtstofflabor der Vereinten Nationen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsFür die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der Paragraphen 12, Absatz 2,, 13 und 14, das in den Absatz 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden.
  2. Absatz 2Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen gibt dem Bundesministerium für Gesundheit den Vornamen sowie Familien- oder Nachnamen sowie die Stellung und Funktion innerhalb der Vereinten Nationen der für die Abwicklung des vereinfachten Verfahrens zur Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen verantwortlichen Person schriftlich bekannt. Jede Änderung dieser die verantwortliche Person betreffenden Daten ist dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für Gesundheit stellt dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen die zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligung für psychotrope Stoffe verwendeten Formulare zur Verfügung. Im Falle einer beabsichtigten Ein- oder Ausfuhr befüllt das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen ein entsprechendes Formular mit den gemäß Paragraphen 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder 14 Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Angaben und legt das soweit ausgefüllte Formular dem Bundesministerium für Gesundheit zur Erteilung der Bewilligung vor.
  4. Absatz 4Nach erteilter Einfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie eine weitere Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die verbleibende dritte Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
  5. Absatz 5Nach erteilter Ausfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Von den verbleibenden beiden Ausfertigungen dient eine zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
  6. Absatz 6Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Jänner jedes Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach psychotropen Stoffen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der gemäß Absatz 2, benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
  7. Absatz 7Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, 4 und 5 erster Satz sowie Paragraph 14, Absatz 2 und 4 und 6 gelten auch für vereinfachte Verfahren gemäß Absatz 2 bis 5.

Schlagworte

Einfuhrbewilligung, Einfuhr, Einfuhrstaat

Im RIS seit

08.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40143150

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