Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Psychotropenverordnung § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 409/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

14.12.2005

Außerkrafttretensdatum

23.12.2009

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Suchtstofflabor der Vereinten Nationen

§ 17.
  1. Absatz einsFür die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der §§ 12 Abs. 2, 13 und 14, das in den Abs. 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden.
  2. Absatz 2Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen gibt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen den Vor- und Zunamen sowie die Stellung und Funktion innerhalb der Vereinten Nationen der für die Abwicklung des vereinfachten Verfahrens zur Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen verantwortlichen Person schriftlich bekannt. Jede Änderung dieser die verantwortliche Person betreffenden Daten ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen stellt dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen die zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligung für psychotrope Stoffe verwendeten Formulare zur Verfügung. Im Falle einer beabsichtigten Ein- oder Ausfuhr befüllt das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen ein entsprechendes Formular mit den gemäß §§ 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben und legt das soweit ausgefüllte Formular dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Erteilung der Bewilligung vor.
  4. Absatz 4Nach erteilter Einfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie eine weitere Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die verbleibende dritte Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
  5. Absatz 5Nach erteilter Ausfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Von den verbleibenden beiden Ausfertigungen dient eine zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
  6. Absatz 6Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Jänner jedes Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach psychotropen Stoffen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der gemäß Abs. 2 benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
  7. Absatz 7§ 13 Abs. 2 erster Satz, 4 und 5 erster Satz sowie § 14 Abs. 2 und 4 und 6 gelten auch für vereinfachte Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5.

Schlagworte

Vorname, Einfuhrbewilligung, Einfuhr, Einfuhrstaat

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40071777

Navigation im Suchergebnis