(2)Absatz 2Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 angeführten Angaben Formblätter für Anträge für die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunahmen (Anm.: richtig: Zuname) einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, besondere Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen.Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz eins, angeführten Angaben Formblätter für Anträge für die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunahmen Anmerkung, richtig: Zuname) einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, besondere Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen.