Bundesrecht konsolidiert

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Psychotropenverordnung § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Suchtstofflabor der Vereinten Nationen

Paragraph 17, (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann psychotrope Stoffe nach dem in den Absatz 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.

  1. Absatz 2Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz eins, angeführten Angaben Formblätter für Anträge für die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunahmen Anmerkung, richtig: Zuname) einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, besondere Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen.
  2. Absatz 3Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Absatz 2, aufgelegten Formblätter vorzulegen.
  3. Absatz 4Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Absatz 2, sind die Paragraphen 12 bis 16 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.

Schlagworte

Vorname, Einfuhrbewilligung, Einfuhr, Einfuhrstaat

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR12141473

Alte Dokumentnummer

N8199749994L

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