Bundesrecht konsolidiert

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Psychotropenverordnung § 12

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

31.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ein-, Aus- und Durchfuhr

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist, außer in den im Paragraph 17 a, dieser Verordnung oder Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz genannten Fällen der Ein- oder Ausfuhr, verboten, sofern der Bundesminister für Gesundheit hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erteilten Bewilligung erteilt werden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist beim Bundesministerium für Gesundheit unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.
  3. Absatz 3Eine Bewilligung nach Absatz eins und 2 ist bei Auslandseinsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, zur Sicherstellung der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres oder der für die veterinärmedizinische Behandlung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere nicht erforderlich.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Im RIS seit

08.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40143149

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