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Psychotropenverordnung § 11a

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

31.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Grenzüberschreitende Verbringung psychotroper Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsArzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten (kurz: psychotrope Arzneimittel), dürfen von Reisenden, denen sie im Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.
  2. Absatz 2Ohne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen psychotrope Arzneimittel in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die mitgeführte Menge den Arzneimittelbedarf der reisenden Person für höchstens fünf Tage nicht übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      der Gehalt des Arzneimitteln an einem psychotropen Stoff gemäß Absatz 4, die für den betreffenden Stoff in Absatz 4, festgelegte Menge nicht übersteigt, oder
    3. Ziffer 3
      ausschließlich andere als die in Absatz 4, oder 5 bezeichneten psychotropen Stoffe enthalten sind.
  3. Absatz 3Arzneimittel,
    1. Ziffer eins
      deren Gehalt an einem psychotropen Stoff gemäß Absatz 4, die für den betreffenden Stoff in Absatz 4, festgelegte Menge übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      deren Gehalt an einem psychotropen Stoff gemäß Absatz 5, die für den betreffenden Stoff in Absatz 5, festgelegte Menge nicht übersteigt,
    dürfen, soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, im Reiseverkehr nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn zum Nachweis, dass das Arzneimittel zum persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise dient, zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung mitgeführt wird. Aus der Verschreibung muss der Name des Reisenden als Patient, der Name des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des Arzneimittels als auch des enthaltenen psychotropen Stoffes sowie die Dosierung hervorgehen. Wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach Muster der Anlage 2 (Bescheinigung für das Mitführen psychotroper Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) oder - im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, - eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anlage 3) mitgeführt werden, aus der hervorgeht, dass die Person das Arzneimittel für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Bedarf von einem dazu berechtigten Arzt oder Zahnarzt verschrieben erhalten hat. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein, ihre Gültigkeitsdauer darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Der maximale Gehalt an einem psychotropen Stoff (psychotroper Stoff in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Absatz 3, Ziffer eins, für

 

Barbital ………….……………………………………………….…………………...

15,000 g,

 

Chlordiazepoxid .…………………………………………….…………….................

1,000 g,

 

Clorazepat ….…………………………………………..…………...………………..

0,600 g,

 

Diazepam …………………………………………..……………………………...….

0,300 g,

 

Lorazepam ………………………………………..……………………….................

0,075 g,

 

Medazepam ……………………………………….………………..…………………

0,600 g,

 

Meprobamat ………………………………………………………………….............

40,000 g,

 

Oxazepam .………………………………………………..…………...……………...

1,500 g,

 

Phenobarbital ..………………………………………………..…………...…............

6,000 g,

 

Prazepam .………………………………………………..…………...………………

1,000 g,

 

Temazepam ..………………………………………………..…………...…………...

0,600 g,

 

Tetrazepam ..………………………………………………………………………….

3,000 g.

  1. Absatz 5Der maximale Gehalt an einem psychotropen Stoff (psychotroper Stoff in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Absatz 3, Ziffer 2, für

 

Butalbital ………………………………………………..…………...………………..

1,000 g,

 

Flunitrazepam ………………………………………………..…………...…………..

0,030 g,

 

Pentobarbital ………………………………………………..…………...……………

3,000 g.

  1. Absatz 6Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff gemäß Absatz 5, in einer größeren als der in Absatz 5, festgelegten Menge enthalten, dürfen nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt oder wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach Muster Anlage 2 oder - im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, - eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anlage 3) mit sich führt, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Absatz 3, letzter Satz gilt.
  2. Absatz 7Psychotrope Arzneimittel dürfen im Bundesgebiet für den medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf des Patienten während einer Auslandsreise für die Dauer von längstens 30 Tagen verschrieben werden.
  3. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Bedarf während der Reise in Länder, die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, ein psychotropes Arzneimittel benötigen, über Vorlage der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Muster Anlage 2) auszustellen, mit der beglaubigt wird, dass die Person das psychotrope Arzneimittel vorschriftsgemäß ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat und es während der Reise benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage, nicht überschreiten. Die Bescheinigung kann auch vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Dentisten ausgestellt werden, sie ist in diesem Fall von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beglaubigen. Für jeden psychotropen Stoff ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
  4. Absatz 9Das Bundesministerium für Gesundheit hat als zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens einen Vordruck für die Bescheinigung gemäß Absatz 8, aufzulegen (Muster Anlage 2), von dem Kopien hergestellt werden dürfen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Vordruck bei Bedarf zu vervielfältigen und den Ärzten, Zahnärzten und Dentisten Kopien unentgeltlich auszufolgen.
  5. Absatz 10Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner einen Vordruck im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln aufzulegen, der den Bezirksverwaltungsbehörden für die Bescheinigung des medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs psychotroper Arzneimittel bei Reisen von Patienten in Länder dient, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind (Muster Anlage 3). Von dem Vordruck dürfen Kopien hergestellt werden. Absatz 9, letzter Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

08.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40143148

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