Bundesrecht konsolidiert

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Psychotropenverordnung Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

31.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 1 1. Stoffe und Zubereitungen des Anhanges römisch III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (Paragraph 3, Absatz eins, Suchtmittelgesetz):

Amobarbital

Butalbital

Cathin; (+)-Norpseudoephedrin

Cyclobarbital

Flunitrazepam*

Glutethimid

Pentobarbital

die Salze der unter 1. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt

* Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept (Paragraph 10, Absatz 3,)

2. Stoffe und Zubereitungen des Anhanges römisch IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (Paragraph 3, Absatz eins, Suchtmittelgesetz):

Allobarbital

Alprazolam

Amfepramon

Aminorex

Barbital,ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten.

Benzfetamin

Bromazepam

Brotizolam

Butobarbital

Camazepam

Chlordiazepoxid

Clobazam

Clonazepam

Clorazepat

Clotiazepam

Cloxazolam

Delorazepam

Diazepam

Estazolam

Ethchlorvynol

Ethinamat

Ethylloflazepate

Etilamfetamin

Fencamfamin

Fenproporex

Fludiazepam

Flurazepam

Halazepam

Haloxazolam

Ketazolam

Lefetamin

Loprazolam

Lorazepam

Lormetazepam

Mazindol

Medazepam

Mefenorex

Meprobamat

Mesocarb

Methylphenobarbital

Methyprylon

Midazolam

Nimetazepam

Nitrazepam

Nordazepam

Oxazepam

Oxazolam

Pemolin

Phenazepam

Phendimetrazin

Phenobarbital

Phentermin

Pinazepam

Pipradol

Prazepam

Pyrovaleron

Secbutabarbital

Temazepam

Tetrazepam

Triazolam

Vinylbital

Zolpidem

die Salze der unter 2. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt

Im RIS seit

31.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40198759

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