Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

31.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Dokumentation

Paragraph 8,
  1. Absatz einsErzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu umfassen
    1. Ziffer eins
      den Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres,
    2. Ziffer 2
      jeden Bezug und jede Abgabe im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
    3. Ziffer 3
      jeden Bezug aus dem Ausland und jede Abgabe an das Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
    4. Ziffer 4
      bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht,
    5. Ziffer 5
      Angaben über Schwund oder Verarbeitungsverluste,
    6. Ziffer 6
      die Art und Menge entsorgten Suchtgiftes,
    7. Ziffer 7
      den Lagerbestand zum Ende jedes Jahres.
  2. Absatz 2Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 zu umfassen.
  3. Absatz 2 aAus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang römisch eins.1.a.) ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 3Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (Paragraph 2, Absatz 3,), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu umfassen
    1. Ziffer eins
      alle Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 7,
    2. Ziffer 2
      jeden Bezug im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle,
    3. Ziffer 3
      jeden Bezug aus dem Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle.
  5. Absatz 4Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Absatz eins bis 3 entscheidet die Bundesministerium für Gesundheit. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übersenden.
  6. Absatz 5Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Institute und Anstalten sowie die organisierten Notarztdienste haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge römisch eins, römisch II, römisch IV und römisch fünf dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.
  7. Absatz 6Die Vormerkungen, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.

Im RIS seit

31.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40198762

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/374/P8/NOR40198762

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