Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 4

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

Personen, denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Gesundheit jede Änderung der im Paragraph 2, Absatz 4, bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art oder Höchstmenge der Suchtgifte, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person des Verantwortlichen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,), des Unternehmers, der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.

Im RIS seit

05.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40143088

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