Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtgiftverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDie Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.
(2)Absatz 2Verboten ist
die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art;
die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10011053
Dokumentnummer
NOR12141444
Alte Dokumentnummer
N8199749964L