Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Suchtgiftverordnung § 28

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.
  2. Absatz 2Verboten ist
    1. Ziffer eins
      die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art;
    2. Ziffer 2
      die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR12141444

Alte Dokumentnummer

N8199749964L

Navigation im Suchergebnis