Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 27

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

15.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsIm Ausfuhrantrag sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der Name und die Anschrift des Exporteurs;
    2. Ziffer 2
      der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;
    3. Ziffer 3
      das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr zuständigen Behörde;
    4. Ziffer 4
      die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm; aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist durch den Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen;
      2. Litera b
        bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm;
        bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die nominelle Füllmenge pro Stück, der Suchtgiftgehalt pro 1 Milliliter in Milligramm;
    6. Ziffer 6
      Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
  2. Absatz 2Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
  3. Absatz 3Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2,) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.
  5. Absatz 5Das Bundesministerium für Gesundheit übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Gesundheit an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen.
  6. Absatz 6Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges römisch III dieser Verordnung ist auch ohne Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet.
  7. Absatz 7Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
  8. Absatz 8Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
  9. Absatz 9Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit zurückzusenden.

Im RIS seit

16.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40174765

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