Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 25

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

31.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ein-, Aus- und Durchfuhr

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist, außer in den Fällen der Paragraphen 24,, 27 Absatz 6 und 31a, verboten, sofern der Bundesminister für Gesundheit hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von Suchtgift ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erteilten Bewilligung erteilt werden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften ist beim Bundesministerium für Gesundheit unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.
  3. Absatz 3Eine Bewilligung nach Absatz eins und 2 ist bei Auslandseinsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zur Sicherstellung der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres oder der veterinärmedizinischen Behandlung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere nicht erforderlich.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Im RIS seit

05.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40143100

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