Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 24

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

31.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Grenzüberschreitende Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr

Paragraph 24,
  1. Absatz einsSuchtgifthaltige Arzneimittel ausgenommen jener, die Suchtgifte gemäß Absatz 6, enthalten, dürfen von Reisenden, denen sie im Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.
  2. Absatz 2Ohne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen suchtgifthaltige Arzneimittel, ausgenommen jene, die Suchtgifte gemäß Absatz 6, enthalten, in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die mitgeführte Menge den Arzneimittelbedarf der reisenden Person für höchstens fünf Tage nicht übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Zubereitungen des Anhangs III handelt.
  3. Absatz 3Arzneimittel,
    1. Ziffer eins
      deren Suchtgiftgehalt die für das betreffende Suchtgift in Absatz 4, festgelegte Menge nicht übersteigt, oder die
    2. Ziffer 2
      unabhängig vom Suchtgiftgehalt, andere als die im Absatz 4, bezeichneten Suchtgifte – ausgenommen jedoch die im Absatz 6, bezeichneten Suchtgifte – enthalten,

dürfen, soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, im Reiseverkehr nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn zum Nachweis, dass das Arzneimittel zum persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise dient, zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung mitgeführt wird. Aus der Verschreibung müssen der Name des Reisenden als Patient, der Name des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des Arzneimittels als auch des enthaltenen Suchtgifts sowie die Dosierung hervorgehen. Wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs IX (Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) oder – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang römisch zehn) mitgeführt werden, aus der hervorgeht, dass die Person das Arzneimittel für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Bedarf von einem dazu berechtigten Arzt oder Zahnarzt verschrieben erhalten hat. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein, ihre Gültigkeitsdauer darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten.

  1. Absatz 4Der maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Absatz 3, Ziffer eins, für

 

Buprenorphin ……………………………………………………………….....

300 mg,

 

Codein ……………………………………………………………………........

12000 mg,

 

Dextropropoxyphen ……………..……………………………….…………....

6000 mg,

 

Dihydrocodein …………………………………….………….……….……….

12000 mg,

 

Dronabinol ……………………………..………………………………………

1000 mg,

 

Fentanyl (Pflaster zur perkutanen Applikation) ………………….……..……..

100 mg,

 

Fentanyl in anderen Darreichungsformen ..…………………………………...

20 mg,

 

Hydrocodon …...……………………………………………………….……...

450 mg,

 

Hydromorphon ...……………………………………………………………....

300 mg,

 

Methadon ..…………………………………………………………….………

2000 mg,

 

Methylphenidat ………………………………………………………………..

2000 mg,

 

Morphin .………………………………………………………….……………

3000 mg,

 

Oxycodon ..…………………………………………………….………………

1000 mg,

 

Pentazocin ……………………………………………………….…………….

6000 mg,

 

Pethidin ……………………………………………….………………………..

12000 mg.

  1. Absatz 5Arzneimittel, die ein Suchtgift gemäß Absatz 4, in einer den Suchtgiftgehalt gemäß Absatz 4, übersteigenden Menge enthalten, dürfen nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster in Anhang römisch IX oder – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang römisch zehn) mit sich führt, aus der hervorgeht, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Absatz 3, letzter Satz gilt.
  2. Absatz 6Folgende Suchtgifte dürfen nicht ins Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt oder wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden:

    Acetorphin,

    Acetyl-alpha-methylfentanyl,

    Alpha-methylfentanyl,

    Alpha-methylthiofentanyl,

    Beta-hydroxy-3-methylfentanyl,

    Beta- hydroxyfentanyl,

    Cannabiskraut und Cannabisharz,

    Desomorphin,

    Etorphin,

    Heroin,

    Ketobemidon,

    3-Methylfentanyl,

    3-Methylthiofentanyl,

    MPPP,

    Para-fluorofentanyl,

    PEPAP,

    Thiofentanyl.

  3. Absatz 7Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen im Bundesgebiet für den medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf des Patienten während einer Auslandsreise für die Dauer von längstens 30 Tagen verschrieben werden.
  4. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise in Länder, die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, ein suchtgifthaltiges Arzneimittel benötigen, über Vorlage der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Muster Anhang IX) auszustellen, mit der beglaubigt wird, dass die Person das suchtgifthaltige Arzneimittel vorschriftsgemäß ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat und es während der Reise benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Die Bescheinigung kann auch vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Dentisten ausgestellt werden, sie ist in diesem Fall von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beglaubigen. Für jedes Suchtgift ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
  5. Absatz 9Das Bundesministerium für Gesundheit hat als zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens einen Vordruck für die Bescheinigung gemäß Absatz 8, aufzulegen (Muster Anhang IX), von dem Kopien hergestellt werden dürfen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Vordruck bei Bedarf zu vervielfältigen und den Ärzten, Zahnärzten und Dentisten Kopien unentgeltlich auszufolgen.
  6. Absatz 10Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner einen Vordruck im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln aufzulegen, der den Bezirksverwaltungsbehörden für die Bescheinigung des medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs suchtgifthaltiger Arzneimittel bei Reisen von Patienten in Länder dient, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind (Muster Anhang X). Von dem Vordruck dürfen Kopien hergestellt werden. Absatz 9, letzter Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

05.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40143099

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