Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 23g

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23g

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 23 g,
  1. Absatz einsDie Amtsärztin/Der Amtsarzt hat die substituierende Ärztin/den substituierenden Arzt bei der Durchführung der Behandlung durch Information über Hinweise auf selbst- und fremdgefährdenden Umgang mit Suchtmitteln (Paragraph 8 a, Absatz 4 und 5 SMG) zu unterstützen. Die therapeutische Verantwortung verbleibt bei der behandelnden Ärztin/beim behandelnden Arzt.
  2. Absatz eins aDie Amtsärztin/Der Amtsarzt hat vor Vidierung der Dauerverschreibung zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      die Qualifikation der Ärztin/des Arztes (Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006, in der geltenden Fassung),
    2. Ziffer 2
      die Plausibilität von im Einzelfall ungewöhnlich hohen Dosen (Paragraph 23 c,),
    3. Ziffer 3
      die Konformität angeordneter Mitgaben mit den Voraussetzungen gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins bis 5.
  3. Absatz eins bDie Amtsärztin/Der Amtsarzt hat sich, wenn die Dauerverschreibung einen Vermerk aufweist, wonach aus ärztlicher Sicht die Stabilitätskriterien gemäß Paragraph 23 e, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 als erfüllt beurteilt worden sind, zu vergewissern, dass der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde nicht Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die Anlass geben, die Frage der Stabilität einer neuerlichen Prüfung und Beurteilung zu unterziehen. Dabei ist Bedacht zu nehmen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Stabilitätskriteriums der ununterbrochenen Behandlungsdauer gemäß Paragraph 23 e, Absatz 4, Ziffer 2, auf Meldungen, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, SMG an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde oder gemäß Paragraph 24 b, SMG an das bundesweite Substitutionsregister erstattet worden sind,
    2. Ziffer 2
      der Stabilitätskriterien gemäß Paragraph 23 e, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, auf das Vorliegen von Mitteilungen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, SMG aus Apotheken und gemäß Paragraphen 13, Absatz 2 b, oder 14 Absatz 2, SMG der Kriminalpolizei, soweit diese geeignet sind, die für eine längerfristige Mitgabe des Substitutionsmedikamentes vorauszusetzende Stabilität der Patientin/des Patienten in Frage zu stellen,
    3. Ziffer 3
      des Stabilitätskriteriums gemäß Paragraph 23 e, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, auf Vorkommnisse, die den Ersatz von Substitutionsmedikamenten notwendig gemacht haben.
  4. Absatz eins cDie Amtsärztin/Der Amtsarzt hat bei Bedenken, die sich aus der Prüfung gemäß Absatz eins a, oder 1b ergeben, Rücksprache mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu halten. Die Rücksprache ist zu dokumentieren. Die behandelnde Ärztin/Der behandelnde Arzt hat der Amtsärztin/dem Amtsarzt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Führt die Rücksprache zu keinem Einvernehmen, so hat die Amtsärztin/der Amtsarzt, wenn erhebliche Bedenken nicht entkräftet worden sind und mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt keine Lösung, wie die Verschreibung in einer die Vidierung ermöglichenden Weise geändert werden kann, gefunden wird, die Fertigung der vorgelegten Dauerverschreibung (Paragraph 21, Absatz 2,) zu verweigern. Die Amtsärztin/Der Amtsarzt hat die Verweigerung der Vidierung zu dokumentieren und der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt gegenüber zu begründen.
  5. Absatz 2Stellt der Amtsarzt auf der Verschreibung offensichtliche Formalfehler (zB Schreibfehler, Datierungsmängel) oder sonstige offenbare Irrtümer, Mängel oder Ungereimtheiten fest, so hat er diese zu beheben oder fehlende Angaben zu ergänzen, die vorgenommenen Änderungen zu dokumentieren sowie diese dem behandelnden Arzt zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 3Der Amtsarzt hat die Anschrift und Telefonnummer der für die Kontrolle der Behandlung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf dem Substitutionsnachweis (Paragraph 23 d,) zu vermerken und den Eintrag mit seiner Unterschrift zu fertigen.

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40231010

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