Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 23f

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23f

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 23 f,
  1. Absatz einsJeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (Paragraph 23 d, Absatz eins,) zu kontrollieren. Er hat
    1. Ziffer eins
      den Beginn seiner Behandlung, seinen Namen samt Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) zu vermerken,
    2. Ziffer 2
      bestehende Einträge bei Änderung zu aktualisieren, und
    3. Ziffer 3
      seine Einträge mit Datum und seiner Unterschrift zu fertigen.
    Soweit kein Substitutionsnachweis ausgestellt wird (Paragraph 23 d, Absatz 3,), ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.
  2. Absatz 2Bei Umstellung des Patienten auf ein anderes Substitutionsmittel sowie bei Änderung der Dosis oder Signatur ist vom behandelnden Arzt, soweit dies möglich und tunlich ist, mit dem einstellenden Arzt bzw. dem Arzt, der bisher die Substitutionsbehandlung durchgeführt hat, Rücksprache zu halten.

Im RIS seit

31.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40198768

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