(1)Absatz einsJeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (§ 23d Abs. 1) zu kontrollieren. Er hatJeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (Paragraph 23 d, Absatz eins,) zu kontrollieren. Er hat
den Beginn seiner Behandlung, seinen Namen samt Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) zu vermerken,
bestehende Einträge bei Änderung zu aktualisieren, und
seine Einträge mit Datum und seiner Unterschrift zu fertigen.
Soweit kein Substitutionsnachweis ausgestellt wird (§ 23d Abs. 3), ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.Soweit kein Substitutionsnachweis ausgestellt wird (Paragraph 23 d, Absatz 3,), ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.