Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 23c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23c

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 23 c,

Bei der Substitutionsbehandlung sind Methadon sowie auch Buprenorphin, jeweils in einer für die perorale Einnahme geeigneten und die i.v. Verwendung dieser Suchtmittel erschwerenden Zubereitung, Mittel der ersten Wahl. Nur bei Unverträglichkeit dieser Arzneimittel dürfen andere Substitutionsmittel verschrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40085085

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