Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 23a

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

19.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Opioid-Substitutionsbehandlung

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsOpioid-Substitutionsbehandlung im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung der Opioidabhängigkeit mit opioidhaltigen Arzneimitteln nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung.
  2. Absatz 2Die Substitutionsbehandlung kann als Überbrückungs-, Reduktions- oder Erhaltungstherapie zum Einsatz kommen.
  3. Absatz 3Wenn es aus Gründen der Qualitätssicherung der Behandlung oder der Behandlungssicherheit erforderlich ist, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den Stand der medizinischen Wissenschaft und ärztlichen Erfahrung Leitlinien zur Durchführung der Substitutionsbehandlung zu erlassen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann stattdessen auf geeignete Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften referenzieren, sofern diese Standards einschließen, die geeignet sind, im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes den unkontrollierten Umgang mit den verschriebenen Substitutionsmedikamenten möglichst gering zu halten. Die Leitlinien müssen
    1. Ziffer eins
      für die bei der Verschreibung zur Opioid-Substitution zum Einsatz kommenden Wirkstoffe Tages-Dosismengen festlegen, bei deren Überschreiten besondere Anforderungen an die ärztliche Sorgfalts- und Dokumentationspflicht zu stellen sind (Paragraph 23 c,), sowie
    2. Ziffer 2
      Stabilitätskriterien nach medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkten als Voraussetzung für die ärztliche Anordnung einer längerfristigen Mitgabe des Substitutionsmedikamentes (Paragraph 23 e, Absatz 4,) festlegen.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2017,)

Schlagworte

Überbrückungstherapie, Reduktionstherapie, Sorgfaltspflicht

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40223369

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