(2a)Absatz 2 aMacht die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt von der Möglichkeit nach § 8a Abs. 1c Suchtmittelgesetz Gebrauch, so ist es nicht erforderlich, die Dauerverschreibung der Amtsärztin/dem Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vor Übermittlung an die Apotheke vorzulegen. Eine Ablichtung der Dauerverschreibung gemäß § 8a Abs. 1c Suchtmittelgesetz ist jedoch von der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellung, der/dem nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Amtsärztin/Amtsarztes zu übersenden. Ist eine Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung nicht mehr erforderlich, sind Dauerverschreibungen nach § 8a Abs. 1c Suchtmittelgesetz durch die substituierende Ärztin/den substituierenden Arzt nicht mehr auszustellen.Macht die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt von der Möglichkeit nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, Suchtmittelgesetz Gebrauch, so ist es nicht erforderlich, die Dauerverschreibung der Amtsärztin/dem Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vor Übermittlung an die Apotheke vorzulegen. Eine Ablichtung der Dauerverschreibung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins c, Suchtmittelgesetz ist jedoch von der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellung, der/dem nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Amtsärztin/Amtsarztes zu übersenden. Ist eine Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung nicht mehr erforderlich, sind Dauerverschreibungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, Suchtmittelgesetz durch die substituierende Ärztin/den substituierenden Arzt nicht mehr auszustellen.