Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 20

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

31.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsEinzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch II und römisch IV dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat, bei Substitutions-Einzelverschreibungen spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.
  2. Absatz 2Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch II und römisch IV sind, soweit es sich um Rezeptformulare der sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt handelt, nach Abfertigung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzuziehen, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.
  3. Absatz 3Bei jeder Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
  4. Absatz 4Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
    1. Ziffer eins
      Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;
    2. Ziffer 2
      Zubereitungen des Anhanges römisch III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;
    3. Ziffer 3
      Zubereitungen von Dihydrocodein;
    4. Ziffer 4
      Zubereitungen von Methaqualon;
    5. Ziffer 5
      Zubereitungen von Tramadol.

Im RIS seit

05.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40143096

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