Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtgiftverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
19.05.2020
Außerkrafttretensdatum
30.06.2023
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen, und hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und Berufssitz – bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz – des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes (Stampiglie);
den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione“;
die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
bei Verschreibungen für eine Patientin/einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; im Falle der Verschreibung einer Depotformulierung gegebenenfalls den Vermerk „ad manus medici“;
die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
(3)Absatz 3Fehlen
die wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oderdie wörtlichen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder
die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oderdie im Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Angabe oder
das Ausstellungsdatum gemäß Abs. 1 Z 6 oderdas Ausstellungsdatum gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder
der gemäß § 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oderder gemäß Paragraph 16, Absatz 4, anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
der gemäß § 21 Abs. 5 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,der gemäß Paragraph 21, Absatz 5, anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
so darf der Apotheker diese nach eingeholter Weisung des Arztes oder, in den Fällen der Z 1 bis 3, des Zahnarztes nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt oder Zahnarzt in der Dokumentation der Verschreibung (§ 18 Abs. 3) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.so darf der Apotheker diese nach eingeholter Weisung des Arztes oder, in den Fällen der Ziffer eins bis 3, des Zahnarztes nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt oder Zahnarzt in der Dokumentation der Verschreibung (Paragraph 18, Absatz 3,) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
(4)Absatz 4Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Abs. 1 Z 2), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Absatz eins, Ziffer 2,), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.
Schlagworte
Familienname, Name
Im RIS seit
19.05.2020
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Gesetzesnummer
10011053
Dokumentnummer
NOR40223368