Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

19.05.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen, und hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und Berufssitz – bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz – des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes (Stampiglie);
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione“;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
    4. Ziffer 4
      die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
    5. Ziffer 5
      bei Verschreibungen für eine Patientin/einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; im Falle der Verschreibung einer Depotformulierung gegebenenfalls den Vermerk „ad manus medici“;
    6. Ziffer 6
      das Ausstellungsdatum;
    7. Ziffer 7
      die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
  3. Absatz 3Fehlen
    1. Ziffer eins
      die wörtlichen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Angabe oder
    3. Ziffer 3
      das Ausstellungsdatum gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder
    4. Ziffer 4
      der gemäß Paragraph 16, Absatz 4, anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
    5. Ziffer 5
      der gemäß Paragraph 21, Absatz 5, anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
    so darf der Apotheker diese nach eingeholter Weisung des Arztes oder, in den Fällen der Ziffer eins bis 3, des Zahnarztes nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt oder Zahnarzt in der Dokumentation der Verschreibung (Paragraph 18, Absatz 3,) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
  4. Absatz 4Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Absatz eins, Ziffer 2,), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.

Schlagworte

Familienname, Name

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40223368

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/374/P19/NOR40223368

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