Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

31.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsArzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis oder in einer Krankenanstalt sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.
  2. Absatz 2Jede ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgift unterliegt den besonderen Formvorschriften der Paragraphen 18 bis 22. Bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf einer Krankensanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf von Stationen innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden; von der Kennzeichnung als Suchtgiftverschreibung durch Aufkleben der Suchtgiftvignette kann abgesehen werden.

Im RIS seit

05.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40143094

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/374/P17/NOR40143094

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