Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sindZubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang römisch fünf dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.