Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftverordnung § 14

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

15.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 14,

Nicht verschrieben werden dürfen:

  1. Ziffer eins
    Suchtgifte in Substanz;
  2. Ziffer 2
    Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
  3. Ziffer 3
    Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang römisch fünf dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
    1. Litera a
      Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
    2. Litera b
      der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.

Im RIS seit

16.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40174763

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